§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr mit unserer Firma, insbesondere Lieferungen, Leistungen und unsere Angebote gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals in jedem Einzelfall von uns einbezogen bzw. ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, wenn wir spätestens bei Auftragsbestätigung auf die Geltung der AGB hingewiesen hatten.
2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben sollten. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann für uns bindend, wenn diese Abweichungen von uns ausdrücklich bestätigt werden.
3. Uns und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und verschlüsselte Kommunikation (zum Beispiel per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder wir noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer wenn bzw. soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Unsere Angebote verstehen sich stets FCA (i.S. der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Incoterms) ab Werk Wickede oder Anröchte.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter sowie sonstige für uns auftretende Personen nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, ist nicht ausreichend, es sei denn, die entsprechenden Erklärungen bzw. Vereinbarungen sind mit Unterzeichnung in einem per Email übersandten pdf-Dokument enthalten.
3. Mündliche Zusagen vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Für Auskünfte, Empfehlungen oder Ratschläge – insbesondere unserer Außendienstmitarbeiter – übernehmen wir keine Gewähr, dies gilt nicht für vertraglich vereinbarte entgeltliche Beratungsleistungen, für die wir nach Maßgabe dieser AGB haften. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen Bestätigung. Es ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, die von ihm gewünschten Produkte nach ihrer Ausführungsart zu benennen.
4. Soweit der Kunde uns Spezifikationen vorgibt und nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die vom Kunden erhaltenen Spezifikationen auf ihre Richtigkeit und Geeignetheit - insbesondere für den bekannten oder vermuteten Einsatzzweck – zu überprüfen.
5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich so vereinbart wird und hierauf in der Auftragsbestätigung gesondert Bezug genommen wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Bei allen Angaben von Maßen, Gewichten etc. gelten immer handels- bzw. produktübliche Toleranzen.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
7. Alle handelsüblichen Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen, handels- bzw. produktüblich sind oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Kauf- bzw. Liefergegenständen durch gleichwertige Teile behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor, soweit sie die Verwendbarkeit zu einem etwa vertraglich vorgesehenen oder für uns bekannten oder zu erwartenden Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Unsere Preise gelten jeweils für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro FCA (i.S. der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Incoterms) ab Werk Wickede oder Anröchte, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (soweit anfallend). Verpackungen berechnen wir zu Selbstkosten und sie verbleiben beim Kunden, soweit nicht eine nicht abdingbare gesetzliche Rücknahmepflicht unsererseits besteht oder wenn und soweit es sich um Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen bzw. Europaletten) handelt, die gegen entsprechende leere Boxen, Paletten o. Ä. getauscht werden. Soweit ein solcher Tausch nicht in gleichem Umfang erfolgt, berechnen wir für die verwendeten Mehrwegverpackungen Pfand in üblicher Weise.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonto wurde bereits im Rahmen unseres Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung kalkuliert und darf, soweit nicht ausdrücklich vorgesehen bzw. in der Rechnungen ausgewiesen, vom Kunden nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Sind auf die Hauptschuld bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zunächst bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld zurückzuhalten und die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Ausführung der Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
2. Bei von uns auf der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferterminen oder -fristen handelt es sich um unverbindliche Angaben. Sollen solche Termine verbindlich vereinbart werden, bedarf die Terminierung der gesonderten Gegenzeichnung bzw. schriftlichen Bestätigung durch unser Haus. Mündliche Zusagen von Außendienstmitarbeitern sind nicht ausreichend und nicht bindend. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Lieferfristen und
-termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Auslieferung bereitgestellt und die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie z.B. bei Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten und stellen uns von jeglicher Haftung aus Verzug frei. Derartige Umstände berechtigen uns, die geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die vorbezeichneten Umstände länger als drei Monate ohne Unterbrechung andauern und die Leistungserbringung dadurch nicht oder nur unter nicht zumutbaren Umständen bzw. Kosten möglich ist, auch wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
4. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar und liegt nicht nur ein vorübergehendes Leistungshindernis vor, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert aufgrund der genannten Umstände sich die Lieferzeit oder werden wir wegen solcher Umstände von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das gilt gleichermaßen, wenn wir aufgrund gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Regelungen von unserer Leistungspflicht vorübergehend bzw. dauerhaft befreit sind.
5. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Liefer- bzw. Leistungsverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruht sowie soweit in Fällen uns zu Last fallenden Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit bzw. im Falle zwingender Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit jedoch nicht verbunden.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens sowie eine angemessene Lagergebühr zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
8. Innerhalb einer Toleranz von bis zu 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall fertigungsbedingte Mehr- bzw. Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
§ 5 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
1. Unbefristete Lieferverträge sind durch uns mit einer Frist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündbar.
2. Tritt bei Langfristverträgen (als solche gelten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten sowie unbefristete Verträge) oder im Falle eines Vertrages mit einem mehr als sechs Monate nach dem Vertragsschluss vorgesehenen Liefer- bzw. Leistungsdatum eine wesentliche Änderung der Lohn- Material- oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3. Bei Aufträgen größeren Umfangs, bei Bestellungen mit einem mehr als drei Monate nach dem Vertragsschluss liegenden Liefer- bzw. Leistungsdatum sowie bei ungeklärter oder mit Blick auf das Volumen des vorliegenden Auftrags zu gering erscheinender Bonität des Kunden behalten wir uns vor, vom Kunden eine angemessene Anzahlung oder andere Sicherheit zu fordern, auch wenn dies in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich vorgesehen bzw. erwähnt war. Dies kann im Falle einer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verschlechterten Bonität auch nach Vertragsschluss geschehen.
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Mängelrüge und Gewährleistung
1. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur Annäherungswerte wieder. Änderungen in Ausführung, Material, Gestaltung und Farbe können technisch bedingt sein und werden mit dem Besteller einvernehmlich geregelt. Interferenz-Erscheinungen an unseren Produkten stellen keine Mängel dar. Es handelt sich um fabrikationsunabhängige physikalische Erscheinungen. Ihre Häufigkeit und Intensität kann bei der Produktion nicht prozesssicher beeinflusst werden. Mengenabweichungen innerhalb von DIN/EN-Toleranzen sind unbeschadet anders geltender Vereinbarungen unerheblich; § 4 Ziff. 8 dieser AGB bleibt unberührt.
2. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass Mängel nicht auf unsachgemäßer Verwendung, insbesondere unter Verstoß gegen Pflege- und Betriebsanweisungen, durch den Kunden vorgenommene Produktänderungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässige Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Ersatzteile oder Materialien, Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, mangelhafte Bearbeitung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen.
3. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich in Schriftform zu erfolgen. Mängelansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
4. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von uns unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungszeit und ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser oder dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag („Nacherfüllung“).
5. Macht der Kunde Rechte wegen Mängeln geltend, so gilt für diese eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Hauptpflichten durch uns, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie bei Nichteinhalten einer Funktions- bzw. Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn nach ordnungsgemäßer und unverzüglicher Eingangsuntersuchung eine hinreichend spezifizierte Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, unsere durch die Überprüfung der Rüge und eventuelle Mängelbeseitigungsversuche entstandene Aufwendungen (einschließlich Transportkosten) dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgender Ziff. 8 dieses § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, nach dem Gefahrenübergang im Falle fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder bei besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, es sei denn, solche Umstände sind von uns zu vertreten. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder hierfür oder zum Ersatz von Verschleißteilen nicht von uns gelieferte oder freigegebene Teile eingesetzt, so bestehen für diese und die auch daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- und Mangelfolgeansprüche.
9. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den zwischen den Parteien vereinbarten Liefer-, Aufstellungs- oder Einsatzort verbracht worden ist. In jedem Fall können wir die Rücksendung des mangelhaften Liefergegenstandes verlangen, wenn wir dafür vorübergehenden Ersatz zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit des Kunden bereitstellen. Ersetzte Liefergegenstände gehen in unser Eigentum über.
10. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (wie in nachfolgendem § 8 Ziffer 2. g. definiert), sowie im Falle einer zwingenden Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Im Falle von Fahrlässigkeit ist, soweit nicht eine zwingende Haftung mit höherer Ersatzpflicht nach dem Gesetz vorgesehen ist, auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen dieses § 7 nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB oder einzelvertraglich ausdrücklich geregelt, lehnen wir die Vereinbarung und die Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen und Schadens-pauschalierungen ab. Schadens-ersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- bzw. Vermögensschäden.
2. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht in folgenden Fällen:
a. nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Normen,
b. bei Vorsatz,
c. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d. bei Arglist,
e. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
g. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind im Regelfall solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde bei objektiver Betrachtung vertrauen darf und auch vertraut hat.
3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht einer der vorgenannten Fälle zwingender Haftung vorliegt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, ist in allen Fällen, außer bei Vorsatz, grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, zwingender gesetzlicher Haftung, bei der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wie vorstehend in Ziff. 2. g. dieses § 8 definiert) oder zwingender Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen.
4. Der Schadensersatzausschluss gemäß Ziff. 1 dieses § 8 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz seines Schadens statt der Leistung oder zusätzlich zu ihm Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung von uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist in allen Fällen – außer bei Vorsatz oder bei zwingender gesetzlicher Haftung – dergestalt beschränkt, dass er in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert und zu der üblicherweise bestehenden Versicherungsdeckung stehen muss.
§ 9 Versand
1. Soweit wir auf Verlangen des Kunden die Versendung der Kaufgegenstände veranlassen, wählen wir die aus unserer Sicht günstigste Transportmöglichkeit, sofern der Kunde nicht rechtzeitig ausdrücklich bestimmte Anweisungen zur Beförderung schriftlich gegeben hat. Dadurch entstehende Mehrkosten gegenüber der von uns gewählten Versendung sind vom Kunden zu tragen.
2. Frachtkosten werden durch den von uns als Vertreter des Kunden beauftragten Spediteur gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde bevollmächtigt uns schon jetzt, in seinem Namen entsprechende Aufträge an Spediteure zu erteilen, wobei wir uns verpflichten, im Interesse des Kunden geeignete und preisgünstige Spediteure auszuwählen. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Das Abladen der Lieferung ist, auch wenn wir ausnahmsweise einzelvertraglich die Lieferung zum Kunden übernommen haben, grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Soweit unser Personal oder die beauftragten Spediteure bzw. Frachtführer dabei behilflich sind, handeln diese ausdrücklich im Auftrag des Kunden und als dessen Verrichtungsgehilfen, nicht jedoch in unserem Auftrag. Für dabei möglicherweise entstehende Schäden treten wir nicht ein. Der Kunde stellt uns in diesem Falle von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Kunden (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich noch nicht fälliger Forderungen) um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. In der Geltendmachung von Sicherungsrechten – insbesondere eines Herausgabeanspruchs – liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit wir einen solchen nicht ausdrücklich erklären.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3. Soweit die Vorbehaltsware ins Ausland verbracht wird, gelten diejenigen Sicherungsrechte als vereinbart, die nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht möglich sind und den in diesem § 10 beschriebenen Sicherungsrechten hinsichtlich ihrer Wirkungen am nächsten kommen.
4. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne eine Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
5. Unserem Kunden ist es grundsätzlich untersagt, unser Eigentum vor vollständiger Bezahlung in ein Gebäude einzufügen, so dass es wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird. Im Falle eines Verstoßes hiergegen ohne unsere vorherige Zustimmung sind zur Sicherung unserer Forderungen alle dem Kunden gegenüber Dritten zustehenden Forderungen, einschl. Nebenrechten, welche ihm durch die Verbindung mit einem Grundstück erwachsen sind, an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung bereits mit Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden an. Der Kunde wird uns ferner einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden erstatten.
6. Eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne eine daraus für uns resultierende Verpflichtung, die der Verarbeiter vorab übernimmt und von der er uns freistellt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Waren wird der Kunde vor vollständiger Zahlung nicht vornehmen. Die aus einem möglichen Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich unserer Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, bis unsere Hauptforderung aus der Lieferung beglichen ist; wir nehmen die Abtretung bereits mit Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7. Bei Veräußerungen unserer Ware vor Begleichung unserer hierauf bezogenen Rechnungen hat der Kunde das Eigentum an der Ware vorzubehalten und auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware – sei sie im Originalzustand oder umgearbeitet – gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln bis unsere hierauf bezogenen Rechnungen vollständig gezahlt sind. Darüber hinaus verpflichtet er sich, uns bis zur vollständigen Bezahlung der Ware jederzeit Auskunft über den Verbleib der Ware und über die aus einer Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.
9. Bei Zugriffen Dritter auf unser Eigentum wie z.B. Pfändungsmaßnahmen wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte gegenüber Dritten durchsetzen können. Die Kosten der Benachrichtigung trägt der Kunde. Soweit der Dritte nicht in der Lage bzw. nicht verpflichtet ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Herstellung bzw. Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen berechtigt, unser Eigentum zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Etwaige Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte tritt dieser bereits mit Vertragsschluss an uns ab; wir nehmen die Abtretung mit Vertragsschluss an. Die Zurücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit wir einen solchen nicht ausdrücklich erklären. Wir sind nach Zurücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
§ 11 Rücktritt, Vertragsanpassung
1. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn begründete Zweifel daran entstehen, ob der Kunde den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen wird, insbesondere im Falle eines entsprechenden Negativzeugnisses eines Kreditversicherers. Dies gilt auch bei schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden über Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit betreffen, bei, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
2. Sofern unvorhersehbare oder außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 3 dieser AGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für uns bzw. den Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht uns bzw. dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir bzw. der Kunde von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die betreffende Partei dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war oder angemessen gewesen wäre.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist unser Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung und für jegliche sonstigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13 Schlussbestimmung
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder durch Gesetzesänderungen werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Im Zweifelsfall gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens von unvorhergesehenen Regelungslücken.
2. Der Kunde erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten, soweit dies für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gespeichert werden. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Wickeder Profile Walzwerk GmbH, abrufbar im Internet unter Wickeder Profile Walzwerk GmbH: Datenschutz. Auf § 1 Ziff. 3 dieser AGB wird ergänzend verwiesen.
Wickede (Ruhr), November 2024
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im PDF Format, 0.43 MB